Nach neuen Erkenntnissen [hier: Anhang VI der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung)] hat der Stoff zustzlich giftige Eigenschaften (Acute Tox. 3). In Unterabschnitt 2.1.2.8 des RID ist geregelt, dass in Tabelle A namentlich genannte Stoffe mit einer oder mehreren zustzlichen Gefahren, die nicht in der entsprechenden Eintragung der Tabelle A genannt sind, mit Genehmigung der zustndigen Behrde auch folgendermaen befrdert werden drfen:

- unter der am besten geeigneten in Unterabschnitt 2.2.x.3 aufgefhrten Sammeleintragung, die alle Gefahren widerspiegelt, oder

- unter derselben UN-Nummer und Benennung, jedoch mit zustzlichen Angaben zur Gefahr, die erforderlich sind, um die zustzliche(n) Nebengefahr(en) abzubilden [...], vorausgesetzt, die Klasse bleibt unverndert und alle brigen Befrderungsvorschriften [...], die normalerweise fr Stoffe mit einer solchen Gefahrenkombination anwendbar wren, sind dieselben wie fr den aufgefhrten Stoff.

Die o. a. Mglichkeiten sind jedoch nicht obligatorisch, sondern alternativ whlbar. Da sich durch die Zusatzgefahr der Klasse 6.1 jedoch die Befrderungsbedingen ndern wrden (hhere Anforderungen der UN-Nr. 1992 VG I), stnde hier nur die erste Variante zur Verfgung.

Der Absender darf den Stoff auch unter der UN-Nummer und Benennung des namentlich genannten Stoffes befrdern, ohne die zustzlichen Gefahr(en) anzugeben.